Freitag, 9. November 2012

12. Gerichtsentscheidungen zum Thema Heimerziehung

Gerichtsentscheidungen


Dieses Post, ursprünglich Herrn Gregor Ter Heide gewidmet, wurde inhaltlich und in der Zielsetzung geändert. Nunmehr geht es darum, Gerichtsentscheidungen zum Thema Heimerziehung allen Interessierten zur Verfügung zu stellen. An den Anfang stelle ich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, veröffentlicht am 23.03.2012. Weitere sollen folgen. Ich behalte mir vor diese Entscheidungen zu kommentieren, und auch Gastbeiträge werde ich veröffentlichen, wenn es denn gewünscht wird. Sei es nun von Experten oder einfach nur von interessierten Laien. Desweiteren verweise auf die Kommentarfunktion auf meinem Blog. Diese Entscheidung wurde vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichtes getroffen.


Bild: BVR Prof. Dr. Paulus, BVRin Prof. Dr. Britz, BVR Schluckebier, BVR Prof. Dr. Gaier, Vizepräsident Prof. Dr. Kirchhof, BVR Prof. Dr. Eichberger, BVR Prof. Dr. Masing, BVRin Prof. Dr. Baer (v.l.n.r.)

Auf Wunsch von Gregor Ter Heide, der mich heute am 31.12.12 per mail kontaktiert hat, wurde alles, was mit seiner Biographie zusammenhängt, gelöscht. Ich persönlich bedaure dies, habe aber Verständnis für sein Anliegen, und bin seiner Aufforderung nachgekommen. Dennoch wünsche ich ihm weiterhin alles gute bei seinen Bemühungen, Gerechtigkeit für ehemalige Heimkinder u.a. vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg zu erlangen.

P.S. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes dürfen veröffentlicht werden, wenn dies nicht der gewerblichen oder kommerziellen Nutzung dient. In diesem Zusammenhang die letzte Verfassungsbeschwerde zum Komplex Heimerziehung den interessierten Lesern zur Einsicht. 
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120323_1bvr302311.html

Zum besseren Verständnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle ein Artikel, welcher auf Spiegel Online Panorama verfasst wurde.
Der Weg durch die Instanzen gilt auch für Heimkinder: Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass ein inzwischen 60-jähriger Kläger Ausgleich zunächst vor den Fachgerichten suchen muss. Der Mann hatte seine Klage mit der Einrichtung des nationalen Heimkinderfonds begründet.
Ex-Heimkind scheitert mit Verfassungsbeschwerde 

Abschließend sei gesagt: Zitat: "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diese Entscheidung ist unanfechtbar".

M. Zielke

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